Anmerkung:
Am 01. Januar 2002 hat die DM ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren. An die Stelle der bisherigen DM-Beträge sind ab diesem Zeitpunkt in allen Rechtsvorschriften EURO-Beträge getreten, die sich aus dem offiziellen Umrechnungskurs von 1,95583 DM ergeben; eine förmliche Änderung des Ortrechts ist nicht erforderlich (Art. 14 der Verordnung -EG-Nr. 974/98- des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro, ABI.EG Nr. L 139 S.1) Noch nicht geänderte Rechtsvorschriften werden bei zukünftigen sonstigen Änderungen angepasst.
§1 Geltungsbereich/Pflichtfahrgebiet
Absatz(1)
Absatz(2)
Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Kassel, Stadt Vellmar, Gemeinde Niestetal, Gemeinde Espenau und Gemeinde Calden.
§2 Ermittlung des Fahrpreises
Absatz(1)
Absatz(2)
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
§3 Beförderungsentgelte
Absatz(1)
Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes setzt sich das Beförderungsentgelt ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen (unter Beachtung der zulässigen Sitzplätze des Fahrzeuges) aus der Grundgebühr, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), einem evtl. Entgelt für Wartezeiten sowie evtl. Zuschlägen zusammen.
Absatz(2)
Die Grundgebühr beträgt 4,00 Euro.
Absatz(3)
Der Preis für jeden besetzt gefahrenen Kilometer beträgt 2,10 Euro.
Absatz(4)
Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung nach der angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.
Absatz(5)
Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Führersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 6,00 Euro berechnet, wenn
- entweder mehr als 4 Personen befördert werden
- oder, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen, ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert wird.
Absatz(6)
Zuschläge für den Transport von Sachen und Tieren werden nicht erhoben. Wird allerdings ausdrücklich ein Taxi angefordert, das einen größeren als den üblichen Kofferraum besitzt (z. B. Pkw-Kombi), oder über Einrichtungen zur Erweiterung des vorhandenen Kofferraums verfügt (z. B. umklappbare Rückenlehne), wird dafür ein Zuschlag von 6,00 Euro erhoben.
Absatz(7)
§4 Wartezeiten
Absatz(1)
Die während eines Auftrags entstandenen, verkehrsbedingten und vom Fahrgast verursachten Wartezeiten sind mit 36,00 Euro pro Stunde zu vergüten.
Absatz(2)
Das Entgelt für die Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger zusammen mit dem Fahrpreis angezeigt.
§5 Sondervereinbarungen
Absatz(1)
Absatz(2)
Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.
Absatz(3)
Abs. 2 gilt entsprechend, wenn genehmigte Sondervereinbarungen geändert werden.
Absatz(4)
Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Absatz(5)
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere dann, wenn die für das Treffen von Sondervereinbarungen vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz später wegfallen.
§6 Sonderkosten
Absatz(1)
Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestelltort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller zur Zahlung der Grundgebühr nach § 3 Abs. 2 verpflichtet. Daneben ist gegebenenfalls ein Zuschlag nach § 4 (Wartegeld) zu entrichten.
Absatz(2)
Absatz(3)
Der Zuschlag muss unter Beachtung des § 28 BO-Kraft vom Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§7 Störung des Fahrpreisanzeigers
Absatz(1)
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 bis Abs. 6 berechnet.
Absatz(2)
Absatz(3)
Taxiunternehmer und Taxifahrer sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung und gegebenenfalls erneute Eichung eines gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen.
§8 Verfahrensregelungen
Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung zu erteilen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse zu erteilen.
§9 Fahrziel und Fahrstrecke
Absatz(1)
Der Fahrgast hat dem Taxifahrer vor Antritt der Fahrt sein genaues Fahrziel sowie gegebenenfalls Wünsche hinsichtlich der Fahrstrecke anzugeben.
Absatz(2)
§10 Mitführen des Taxitarifs
In jedem Taxi ist ein Taxitarif mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§11 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Absatz(2)
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Verordnung | vom 13. Oktober 2014 | am 2. November 2014 |
Erste Änderung | vom 17. November 2014 | am 10. Januar 2015 |
Zweite Änderung | vom 12. Juli 2021 | am 4. September 2021 |